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* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel (Ausnahme Blutzucker- und Harnzuckerteststreifen). Für bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch höchstens 10 € für den Monatsbedarf je Indikation. |
Besonders wichtig: Die Höhe der Zuzahlungen, die Sie während eines Jahres zu leisten haben, darf zwei Prozent Ihres Jahreseinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken beträgt diese Obergrenze ein Prozent. Deshalb liegt es in Ihrem eigenen Interesse, alle Belege für Ihre Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Sollte sich die Summe Ihrer Zuzahlungen den gesetzlich festgelegten Obergrenzen - zwei Prozent des Jahreseinkommens, ein Prozent bei chronisch Kranken - nähern, sollten Sie sich unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden und beraten lassen. |
Zuzahlungsbefreiung: Wenn Sie eine Zuzahlungsbefreiung haben, ist es wichtig, dass dies auf dem Rezept vermerkt ist oder Sie uns eine Kopie ihres gültigen Befreiungsausweises zusenden. Bitte beachten Sie, dass alle Befreiungsbescheinigungen zum 31.12. eines jeden Jahres ihre Gültigkeit verlieren. Das heißt, dass Sie diese wieder neu bei Ihrer Krankenkasse anfordern müssen. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten Sonderregelungen. |
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SPREEPHARMA (www.spreepharma.de) ist durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zur Gesundheitsreform gesetzlich verpflichtet, diese Zuzahlungen von ihren Kunden zu erheben. Diese Summe fließt in voller Höhe zur Minderung der Ausgaben an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und verbleibt nicht in der Kasse Ihrer Apotheke.  |