Gesundheitsreform - Neu ab Januar 2010:    Â
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• Höhere Leistungen der Pflegeversicherung
In Weiterführung der 2008 begonnen Pflegereform erhöhen sich ab 1. Januar 2010 die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung. Es ergeben sich die folgenden Änderungen:
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1. Anhebung der ambulanten Pflegesachleistungen bis zu monatlich
• in Pflegestufe I    von 420 €     auf 440 €
• in Pflegestufe II    von 980 €     auf 1.040 €
• in Pflegestufe III   von 1.470 €  auf 1.510 €Â
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2. Anhebung des Pflegegeldes monatlich
• in Pflegestufe I     von 215 €  auf 225 €
• in Pflegestufe II    von 420 €  auf 430 €
• in Pflegestufe III   von 675 €  auf 685 €Â
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3. Anhebung der Pflegeaufwendungen im Rahmen der so genannten Verhinderungs-
   pflege für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bei Pflegevertretung durch nahe Angehörige:
• in Pflegestufe I     von 215 €  auf 225 €
• in Pflegestufe II    von 420 €  auf 430 €
• in Pflegestufe III   von 675 €  auf 685 €
 bei Pflegevertretung durch sonstige Personen in allen 3 Pflegestufen:
   von 1.470 €  auf 1.510 €Â
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4. Kurzzeitpflege bis zu jährlich in allen 3 Pflegestufen von 1.470 €  auf 1.510 €Â
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5. Teilstationäre Tages- und Nachtpflege bis zu monatlich
• in Pflegestufe I     von 420 €     auf 440 €
• in Pflegestufe II    von 980 €     auf 1.040 €
• in Pflegestufe III   von 1.470 €  auf 1.510 €Â
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6. Vollstationäre Pflege pauschal monatlich
• in Pflegestufe III   von 1.470 €  auf 1.510 €
• in Härtefällen         von 1.750 €  auf 1.825 €
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Die vollstationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen I und II sowie alle weiteren
hier nicht aufgeführten Leistungen bleiben unverändert.Â
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Neue Beitragsbemessungsgrenze
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Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur Pflegeversicherung werden nur bis zu einer festgesetzten Einkommensobergrenze erhoben. Diese sog. Beitragsbemessungsgrenze wird alljährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherten angepasst. Wer über der Einkommensobergrenze liegt, unterliegt nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.
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Grundlage der Berechnung der Sozialversicherungsrechengrößen für 2010 bildet die Einkommensentwicklung des Jahres 2008.
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Der Bundesrat hat am 27.11.09 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2010 abgesegnet. Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten bundeseinheitlich. Es wird zur Berechnung 2010 ein Einkommensanstieg in Höhe von 2,25 Prozent zugrunde gelegt.
Das bedeutet:
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) stieg gegenüber 2009 (48.600 Euro) um 1.350EUR und wird für das Jahr 2010 auf 49.950 Euro festgesetzt.
Für die Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2010 auf 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro).
Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2010 für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung 45.000 Euro jährlich (2009: 44.100 Euro) bzw. 3.750 Euro monatlich (2009: 3.675 Euro).
Für familienversicherte Angehörige von Mitgliedern der GKV gilt:
Für familienversicherte Angehörige von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversiche-
rungen erhöht sich der Grenzbetrag bis zu dem die beitragsfreie Familienversicherung
möglich ist. Übersteigt das Gesamteinkommen diese Grenzen ist die beitragsfreie Familienversicherung für die betroffenen Personen nicht möglich. Sie müssen sich selbst versichern. Die Bezugsgröße für 2010 wird auf 2.555 Euro monatlich bzw. 30.660 Euro jährlich festgesetzt (2009: 2.520 Euro/ 30.240 Euro). Daraus errechnet sich ein Betrag von 365 Euro (2009 : 360 Euro) als zulässiges Gesamteinkommen für die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV.Â
Für geringfügig Beschäftigte ändert sich nichts, es bleibt auch im Jahr 2010 bei einem zulässigen Gesamteinkommen von 400 Euro für die beitragsfreie Familienversicherung.
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Hilfsmittelversorgung
Übergangsfrist endet zum 31. Dezember 2009
Am 31. Dezember 2009 endet die Übergangsfrist für Leistungserbringer die Versicherte, auch ohne vertragliche Grundlage mit den Kassen, versorgen durften. Ab 1. Januar 2010 erfolgt die Versorgung der Versicherten nur noch auf vertraglicher Grundlage. Es sind dann nur noch Leistungserbringer zur Abgabe von Hilsmitteln berechtigt die Vertragspartner der jeweiligen Krankenkasse sind.
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Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
Bis zum Jahresende 2009 sind nur Krankenkassen insolvenzfähig die unter Aufsicht des Bundes stehen. Das ändert sich zum 1.Januar 2010, dann betrifft die Insolvenzfähigkeit auch Kassen die unter Landesaufsicht stehen. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche und gleiche Vorschriften zur Buchführung in den Kassen. Zur Erhöhung der Transparenz sind die neuen Vorschriften stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst.
Neu ist die Verpflichtung zur Bildung von Deckungskapital.
Krankenkassen müssen künftig für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden.
Zum Schutz der Versicherten und der Beschäftigten sind gesetzliche Regelungen getroffen um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu verhindern.
Das sind zum Beispiel, vertraglich vereinbarte Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Kassen der Kassenart und Finanzhilfen zur Fusion den KK-Spitzenverband.
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Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
Bis zum Jahresende 2009 sind nur Krankenkassen insolvenzfähig die unter Aufsicht des Bundes stehen. Das ändert sich zum 1.Januar 2010, dann betrifft die Insolvenzfähigkeit auch Kassen die unter Landesaufsicht stehen. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche und gleiche Vorschriften zur Buchführung in den Kassen. Zur Erhöhung der Transparenz sind die neuen Vorschriften stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst.
Neu ist die Verpflichtung zur Bildung von Deckungskapital.
Krankenkassen müssen künftig für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden.
Zum Schutz der Versicherten und der Beschäftigten sind gesetzliche Regelungen getroffen um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu verhindern.
Das sind zum Beispiel, vertraglich vereinbarte Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Kassen der Kassenart und Finanzhilfen zur Fusion den KK-Spitzenverband.
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Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
Bis zum Jahresende 2009 sind nur Krankenkassen insolvenzfähig die unter Aufsicht des Bundes stehen. Das ändert sich zum 1.Januar 2010, dann betrifft die Insolvenzfähigkeit auch Kassen die unter Landesaufsicht stehen. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche und gleiche Vorschriften zur Buchführung in den Kassen. Zur Erhöhung der Transparenz sind die neuen Vorschriften stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst.
Neu ist die Verpflichtung zur Bildung von Deckungskapital.
Krankenkassen müssen künftig für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden.
Zum Schutz der Versicherten und der Beschäftigten sind gesetzliche Regelungen getroffen um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu verhindern.
Das sind zum Beispiel, vertraglich vereinbarte Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Kassen der Kassenart und Finanzhilfen zur Fusion den KK-Spitzenverband.
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Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
Bis zum Jahresende 2009 sind nur Krankenkassen insolvenzfähig die unter Aufsicht des Bundes stehen. Das ändert sich zum 1.Januar 2010, dann betrifft die Insolvenzfähigkeit auch Kassen die unter Landesaufsicht stehen. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche und gleiche Vorschriften zur Buchführung in den Kassen. Zur Erhöhung der Transparenz sind die neuen Vorschriften stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst.
Neu ist die Verpflichtung zur Bildung von Deckungskapital.
Krankenkassen müssen künftig für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden.
Zum Schutz der Versicherten und der Beschäftigten sind gesetzliche Regelungen getroffen um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu verhindern.
Das sind zum Beispiel, vertraglich vereinbarte Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Kassen der Kassenart und Finanzhilfen zur Fusion den KK-Spitzenverband.
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Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
Bis zum Jahresende 2009 sind nur Krankenkassen insolvenzfähig die unter Aufsicht des Bundes stehen. Das ändert sich zum 1.Januar 2010, dann betrifft die Insolvenzfähigkeit auch Kassen die unter Landesaufsicht stehen. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche und gleiche Vorschriften zur Buchführung in den Kassen. Zur Erhöhung der Transparenz sind die neuen Vorschriften stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst.
Neu ist die Verpflichtung zur Bildung von Deckungskapital.
Krankenkassen müssen künftig für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden.
Zum Schutz der Versicherten und der Beschäftigten sind gesetzliche Regelungen getroffen um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu verhindern.
Das sind zum Beispiel, vertraglich vereinbarte Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Kassen der Kassenart und Finanzhilfen zur Fusion den KK-Spitzenverband.
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Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
Bis zum Jahresende 2009 sind nur Krankenkassen insolvenzfähig die unter Aufsicht des Bundes stehen. Das ändert sich zum 1.Januar 2010, dann betrifft die Insolvenzfähigkeit auch Kassen die unter Landesaufsicht stehen. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche und gleiche Vorschriften zur Buchführung in den Kassen. Zur Erhöhung der Transparenz sind die neuen Vorschriften stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst.
Neu ist die Verpflichtung zur Bildung von Deckungskapital.
Krankenkassen müssen künftig für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden.
Zum Schutz der Versicherten und der Beschäftigten sind gesetzliche Regelungen getroffen um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu verhindern.
Das sind zum Beispiel, vertraglich vereinbarte Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Kassen der Kassenart und Finanzhilfen zur Fusion den KK-Spitzenverband.
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Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
Bis zum Jahresende 2009 sind nur Krankenkassen insolvenzfähig die unter Aufsicht des Bundes stehen. Das ändert sich zum 1.Januar 2010, dann betrifft die Insolvenzfähigkeit auch Kassen die unter Landesaufsicht stehen. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche und gleiche Vorschriften zur Buchführung in den Kassen. Zur Erhöhung der Transparenz sind die neuen Vorschriften stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst.
Neu ist die Verpflichtung zur Bildung von Deckungskapital.
Krankenkassen müssen künftig für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden.
Zum Schutz der Versicherten und der Beschäftigten sind gesetzliche Regelungen getroffen um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu verhindern.
Das sind zum Beispiel, vertraglich vereinbarte Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Kassen der Kassenart und Finanzhilfen zur Fusion den KK-Spitzenverband.
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[BMG Januar 2010]