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Info - Zuzahlung

 

Wer erhebt die Zuzahlung (den Eigenanteil) zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln?
Die Zuzahlung (=Eigenanteil) und deren Höhe ist im Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegt.
Zahlungsempfänger der von Ihnen geleisteten Zuzahlung ist Ihre gesetzliche Krankenkasse. Die von der Apotheke im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen vereinnahmten Zuzahlungen werden zu 100% an diese abgeführt! Ob für Sie die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung besteht erfahren Sie daher auf Anfrage bei Ihrer Krankenkasse!
 
Über 6800 Arzneimittel zuzahlungsbefreit
Mit Stand vom 15.September 2011 sind mehr als 6800 rezeptpflichtige Medikamente von der Zuzahlung befreit.
Die am 1. Juli 2006 neu in Kraft getretene Regelung im Rahmen des sog. „Arzneimittelversorgungs – Wirtschaftlichkeits – Gesetzes“, soll helfen die steigenden Ausgaben bei Arzneimitteln zu dämpfen, indem es Ärzte dazu anhält, bei der Verschreibung von Medikamenten stärker auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten. 
 
Weiterhin ermöglicht es den Krankenkassen, Nachahmermedikamente (Generika) von der Zuzahlung zu befreien, wenn ihr Abgabepreis mindestens 30 Prozent unter dem so genannten Festbetrag liegt. Arzneimittel die von der Zuzahlung befreit werden, müssen im Vergleich mit anderen, gleichwertigen Medikamenten, die denselben Wirkstoff enthalten, im Preis wesentlich günstiger sein. Außerdem muss der Hersteller das Arzneimittel so günstig anbieten, dass auch die Krankenkasse trotz der wegfallenden Patientenzuzahlung entlastet wird.  

Für Sie als Patient heißt das
Diese Neuregelung entlastet Sie als Patienten, ganz erheblich, da Sie für diese ständig steigende Anzahl von Medikamenten keine Zuzahlung mehr leisten müssen.  

Fragen Sie also gezielt nach zuzahlungsfreien Medikamenten. Sie nutzen damit aktiv die gebotenen Einsparmöglichkeiten und tragen somit auch zur Entlastung unseres Gesundheitssystems bei.  

 
Wenn Sie nicht sicher sind
Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen hier weiterhelfen. Fragen Sie einfach nach einem zuzahlungsfreien Medikament, das statt des zuzahlungspflichtigen verschrieben werden kann. Wenn Ihnen Ihr Arzt nicht das Medikament, sondern nur den Wirkstoff verschreibt, kann von Spreepharma (Lieferfähigkeit vorausgesetzt) problemlos ein zuzahlungsfreies Medikament geliefert werden. 
 
Was tut SPREEPHARMA für Sie
Alle eingehenden Rezeptbestellungen werden bei uns auf zuzahlungsfreie Alternativen hin überprüft. Sollten Alternativen gegeben sein, werden wir Sie darüber informieren. Ständige Weiterbildungen garantieren Ihnen stets aktuelle und kompetente Auskünfte unserer Mitarbeiterinnen zu diesem Thema. 
 
Regelung bei nicht zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten im Normalfall 10 % der Kosten selbst tragen, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit. Auch Erwachsene sind von weiteren Zuzahlungen befreit, soweit diese bereits 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen übersteigen. Bei chronisch Kranken ist diese Belastungsgrenze bei 1 % erreicht. 
 
 Die aktuelle Liste der Zuzahlungsbefreiten Arzneimittel finden hier. (PDF ca. 1,3MB)  

Detaillierte Informationen zu Zuzahlungen finden Sie unter
 Zuzahlung im Detail ansehen

   
  Für alle Fragen zum Thema „zuzahlungsfreie Arzneimittel“ stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per Telefon unter 03563 3442 222 oder nutzen Sie unser
 
Kontaktformular
   


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